MAIROTEC GmbH – Xavier-Vorbrüggen-Straße 8 – 98694 Ilmenau

I. Allgemeines
(1) Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere der
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Automationssystemen, Robotersystemen sowie autonomen Transportsystemen
und Werkzeugmaschinen, Rund- und Schwenktische, die Modernisierung und Überholung von Werkzeugmaschinen,
allgemeiner Maschinenbau und Engineering. (einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen,
Beratungen) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlichrechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(2) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. mit
Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten
unsere Bedingungen als anerkannt.
(3) Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser allg. Liefer- und Leistungsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(4) Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses
selbst.
(5) Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
II. Auftrag
(1) Schriftliche Bestätigung
Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns
schriftlich bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen
Bestätigung. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
(2) Auftragsinhalt
Auftragsinhalt sind ausschließlich die schriftlich bestätigten technischen Spezifikationen der bestellten Lieferungen und
Leistungen gemäß unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Sachgerechte technische und gestalterische
Änderungen der bestellten Lieferungen oder Leistungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der
gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Lieferung oder Leistung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Technische Daten
Die in unseren Angeboten, Zeichnungen und Abbildungen angegebenen technischen Daten sind Näherungswerte, soweit
sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen sind für unsere
Leistungen und Lieferungen ausschließlich die einschlägigen deutschen technischen Abnahme- und
Sicherheitsvorschriften maßgebend.
III. Leistungs- und Lieferpflicht
(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung
Voraussetzung unserer eigenen Leistungs- und Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung
mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden
Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung,
behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher
Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Leistungs- und Lieferfähigkeit,
Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die
ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom
Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.

MAIROTEC GmbH – Xavier-Vorbrüggen-Straße 8 – 98694 Ilmenau
Bankverbindung BIC: Steuer-Nr.: 156 / 117 / 02466
Volksbank Saaletal eG Rudolstadt GENODEF1RUJ USt.Id.Nr.: DE 280963580
BLZ: 830 944 54 IBAN: EORI-Nr.: DE 2696789
Konto-Nr.: 344 801 908 DE 48 830 944 54 0 344 801 908 Amtsgericht Jena HRB 507484
(2) Teillieferung, Über- oder Unterlieferungen
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Wir sind zu Überoder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.
(3) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen
des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können
wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen,
auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als solche
Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder
Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung
nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen
Vorauskasse.
IV. Liefertermin/Lieferfrist
(1) Allgemeine Bestimmungen über Liefertermine/Lieferfristen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den Angeboten als
vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche Liefertermine und Lieferfristen
vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten
sind, nicht eingehalten werden können. Im Hinblick auf die technische Komplexität der Lieferungen und Leistungen gilt
grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit
dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen
vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt
für Liefertermine.
(2) Fixgeschäfte
Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung als
Fixgeschäft und unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Mitwirkungspflichten
Der Besteller ist verpflichtet, den technischen Zustand der zu überholenden oder zu reparierenden Maschine oder
Anlage exakt zu erfassen und uns bezogen auf alle mit unseren Leistungen im Zusammenhang stehenden Baugruppen
vorab schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten,
Unterlagen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu
stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von
Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens
ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert.
V. Gefahrübergang
(1) Gefahrübergang mit Versendung
Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Vertragsgegenstände geht auf den Besteller über, sobald
die Vertragsgegenstände unser Werk verlassen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten
oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers,
auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft
Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
VI. Preise
(1) Allgemeine Preisbestimmungen
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von
Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich
unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro.

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Bankverbindung BIC: Steuer-Nr.: 156 / 117 / 02466
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(2) Preisanpassung/-erhöhung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns genannten Preise freibleibend. Wir sind berechtigt die Preise
angemessen anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn bei der Durchführung unserer vertraglichen Leistungen zusätzliche,
bisher noch nicht erkannte Leistungen zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich werden, unser Lieferant seine
Verkaufspreise erhöht, nicht nur unerhebliche Verteuerungen aufgrund Änderung von Wechselkursen, von Zöllen, oder
ähnlichen Fiskalbelastungen eintreten, oder eine Spanne von mehr als zwei Monaten zwischen Bestellung und Lieferung
liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat.
(3) Verpackung und Packmaterial
Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Verpackung und Packmaterial werden durch uns
zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine
Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen.
VII. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsfristen
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort rein netto zahlbar.
(2) Verzugszinsen
Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden
Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 8%- Punkten über dem Basiszinssatz auf die offene Forderung zu
entrichten.
(3) Wechsel- und Scheckzahlung
Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter
dem Vorbehalt der Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu
tragen.
(4) Sonstige Gegenleistungsstörungen
Die Erbringung der vertraglichen Leistungen erfolgt unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und
Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei
Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei und bei Vorliegen von
Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die
Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener
Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Unternehmerpfandrecht
(1) Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter
Einlösung als Zahlung.
(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch uns oder den Besteller zu einer
einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung
und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmungen.
(3) Veräußerung und Vorausabtretung
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der
Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer
sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten
veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns
abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist
berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf
einzuziehen.

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(4) Gefährdung des Eigentumsrechtes
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege
der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Herausgabepflicht
Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen
zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür
nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sicherungsfreigabe
Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen, den ausstehenden
Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen
nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten
Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll
bezahlt sind.
(7) Unternehmerpfandrecht
An den beweglichen Sachen des Bestellers, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen in unseren
Besitz gelangt sind, steht uns ein Pfandrecht für unsere Forderungen aus dem Vertrag gemäß § 647
BGB zu.
IX. Sachmängel
(1) Beschaffenheitsangaben
Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistungen oder zu liefernden Produkte wird durch den Inhalt unserer
schriftlichen oder elektronischen Angebotsunterlagen abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, gilt die sich aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.
(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als
vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Es gilt § 377 HGB.
(3) Unerhebliche Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektronische oder
elektrische Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
(4) Sachmängelhaftung
Unsere Lieferungen oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn
innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine
angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(5) Gewährleistungsfrist
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

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(6) Erstattung von Aufwendungen
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Ausschluss von Rückgriffsansprüchen
Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne
des § 478 Abs. 4 BGB besteht.
(8) Rückgabe mangelhafter Produkte
Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften
Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken, oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort
seiner Niederlassung bereit zu halten.
(9) Sonstiger Schadensersatz
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Liefer- und
Leistungsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
(1) Fremde Schutzrechte
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 5 bestimmten
Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu
angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI dieser Verkaufsbedingungen.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend
gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.
(2) Vertreten des Bestellers
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Sonstige Ausschlussgründe
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Sonstige Rechtsmängel
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
(5) Ausschluss weitergehender Ansprüche
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X sowie in Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns
und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Haftungsausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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(2) Zwingende Haftung
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und
Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Verjährung
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Produktangaben
(1) Leistungs- und Produktbeschreibung in Drucksachen und Werbung
Soweit nicht ausdrücklich als garantierte Eigenschaft bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und
sonstigen Drucksachen, sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte lediglich eine Leistungs- und Produktbeschreibung
dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer
Werbung.
XIII. Sonstiges
(1) Rücktritt durch den Besteller
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus.
In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
(2) Datenschutz
Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der
Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand/ Anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Königsee.
(2) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten Jena. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
(3) Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).

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